Der Fokus der Arbeit liegt darauf, welche Bedeutung die hypothetische Einwilligung für die Bewertung bestimmter Ereignisse unter den Aspekten des Verhaltens- und Erfolgsunrechts haben kann. Dazu wird anhand der Konkretisierung der Verhaltensnormverstöße im Hinblick auf das tatbestandsspezifische Schutzgut geklärt, ob dem Arzt aufgrund eines Aufklärungsmangels die Begehung einer rechtswidrigen Körperverletzung vorgeworfen werden kann, weil er eigenmächtig gehandelt hat. Ausgehend davon widmet sich die Untersuchung der Relevanz von Willensmängeln bei der Patientenentscheidung. Schließlich folgt eine Auseinandersetzung mit der dogmatischen Berechtigung der Berücksichtigung hypothetischer Erwägungen bei einer defizitären Einwilligung des Dispositionsbefugten. Im Ergebnis wird die Anwendung der hypothetischen Einwilligung im Strafrecht abgelehnt und mit der Entkriminalisierung leichtester Fahrlässigkeit ein Lösungsvorschlag (nicht nur) für den medizinischen Konfliktbereich unterbreitet.