Reine Vermogensschaden sind ausserhalb vertraglicher Beziehungen nicht bzw. nur nach den 823 Abs. 2, 826 BGB zu ersetzen - so grundsatzlich wird in Literatur und Rechtsprechung formuliert. Dieses Postulat ist in seiner Einfachheit unzutreffend und zu erganzen: Allein fahrlassig verursachte reine Vermogensschaden sind ausserhalb vertraglicher Beziehungen grundsatzlich nicht zu ersetzen, so denn auch keiner der zahlreichen Ausnahmetatbestande Anwendung findet. Paul Schultess versucht, eben diese Ausnahmen, die den Nichtersatzfahigkeitsgrundsatz durchbrechen, zum existenten, aber bislang kaum greifbaren Gegengrundsatz zu bundeln. Er arbeitet heraus, unter welchen normativen Vorzeichen fahrlassig verursachte reine Vermogensschaden ausserhalb originarer Vertragsbeziehungen doch zu ersetzen sind.