Soll dem Einzelnen Rechtsschutz gewährt werden, (nur) weil die Verwaltung verfahrensrechtliche Vorgaben nicht beachtet hat? Die Arbeit untersucht mit Blick auf das deutsche und das englische Rechtssystem, inwieweit die Antwort auf diese Frage auf drei bedeutenden Systementscheidungen verwaltungsrechtlicher Systeme beruht: der Reichweite der verwaltungsgerichtlichen Inhaltskontrolle von Verwaltungsentscheidungen, der Rolle, die dem Verfahren bei der Findung einer Entscheidung der Verwaltung beigemessen wird und schließlich der objektiv- oder subjektivrechtlichen Ausrichtung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes. Gezeigt wird, dass trotz der teilweise gegenläufigen Systementscheidungen etwa die in Deutschland betonte »dienende Funktion« des Verwaltungsverfahrens für die materielle Verwaltungsentscheidung gegenüber der englischen »duty to act fairly« als eigenständiger prozeduraler Garantie weitgehende Annäherungen beider Rechtssysteme in diesen Fragen zu beobachten sind.