Die Weiterentwicklung des Rechts (und nicht bloß seine zeitgemäße Konkretisierung) wird seit jeher als Aufgabe der Rechtsprechung begriffen. Dazu bedient sie sich vor allem des Instrumentariums der Rechtsfortbildung. Unklar ist, ob diese überkommene Funktion den Vorgaben des Grundgesetzes entspricht, insbesondere der strengen Bindung an das Gesetz. Wenn das Gericht zugleich dem Gesetz unterworfen und an dessen Wandlungsprozess beteiligt sein soll, erscheint diese Bindung paradox. Zugleich findet der in erster Linie rechtspolitische Modifikationsbedarf über den allgemeinen Gleichheitssatz eine verfassungsrechtliche Ausgestaltung. Bisher ungeregelte, geregelten hinreichend ähnliche Fälle sind entsprechend gleich zu behandeln. Diese Gleichheitsbindung liefert eine bisher wenig beachtete Grundlage für richterliche Modifikationen. Die Arbeit legt ein Rechtsfortbildungskonzept vor, welches weniger auf Traditionsargumenten und mehr auf diesen komplexen verfassungsrechtlichen Bindungen fußt.